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   KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07   

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https://dejure.org/2007,5917
KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07 (https://dejure.org/2007,5917)
KG, Entscheidung vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 (https://dejure.org/2007,5917)
KG, Entscheidung vom 18. Dezember 2007 - 9 U 95/07 (https://dejure.org/2007,5917)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch gegen eine Zeitung auf Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses eines Wohnhauses mit der Überschrift "Hier wohnt RAF-Terrorist W"; Bestehen eines bedeutenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung; Recht auf gewählte Anonymität ...

  • Judicialis

    BGB § 823 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Zur Berichterstattung über Einzelheiten der aktuellen Lebenssituation eines ehemaligen RAF-Mitglieds

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2008, 1625
  • afp 2008, 396
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 09.12.2003 - VI ZR 373/02

    Luftbildaufnahmen ja, Wegbeschreibung nein

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    Über die Spannungslage zwischen Individuum und Gemeinschaft ist im Sinne der Gemeinschaftsbezogenheit und -gebundenheit der Person zu entscheiden (BGH NJW 2004, 762).

    Insoweit ist der Antragsteller auch gegenüber Eingriffen zu schützen, die den Antragsteller gegen seinen Willen für die Öffentlichkeit "verfügbar" machen (BGH NJW 2004, 762).

    So wird dem Leser im vorliegenden Fall durch das verwendete Foto kein Einblick in der Privatsphäre zuzuordnende Lebensbereiche des Inneren der Wohnung oder des Hauses gewährt, was anerkanntermaßen eine geschützte Sphäre darstellt (BGH NJW 2004, 762 sowie 766; BVerfG NJW 2006, 2836).

    Es geht hier nicht wie in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen um die Offenbarung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich von Prominenten (BGH NJW 2004, 762 sowie 766 - Luftbildaufnahmen; Senat AfP 2006, 564 - Grönemeyer-Villa).

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    Weder der räumliche Schutzbereich (als Raum, in dem der Einzelne frei von öffentlicher Beobachtung und erzwungener Selbstkontrolle zu sich kommen, sich entspannen oder auch gehen lassen kann,) noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre (d.h. Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden, weil ihre öffentliche Erörterung oder Zurschaustellung als unschicklich gilt, das Bekanntwerden als peinlich empfunden wird oder nachteilige Reaktionen der Umwelt auslöst,) ist hier berührt (vgl. BVerfGE NJW 2000, 1021, 1023).

    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt auf diese Weise eine Verstärkung durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG (BVerfGE NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG vom 9. März 2007 1 BvR 1946/04).

    Werder der räumliche Schutzbereich der Privatsphäre noch der thematische Schutzbereich der Privatsphäre (BGH NJW 2000, 1021, 1022) wird durch die Verwendung des Fotos vom Wohnhaus des Antragstellers berührt.

  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht einerseits das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH NJW-RR 2007, 619), auch dieses Grundrecht wird jedoch nicht grenzenlos gewährt.

    a) Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH NJW-RR 2007, 619).

    Äußerungen zu der Sozialsphäre desjenigen, über den berichtet wird, dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung zu besorgen sind (BGH NJW-RR 2007, 619 - Klinikchef).

  • BVerfG, 02.05.2006 - 1 BvR 507/01

    Luftaufnahmen von Prominentenvillen II

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    So wird dem Leser im vorliegenden Fall durch das verwendete Foto kein Einblick in der Privatsphäre zuzuordnende Lebensbereiche des Inneren der Wohnung oder des Hauses gewährt, was anerkanntermaßen eine geschützte Sphäre darstellt (BGH NJW 2004, 762 sowie 766; BVerfG NJW 2006, 2836).

    In jenen Fällen wollten die Betroffenen einer Zuordnung des konkreten Gebäudes zu ihrer der Öffentlichkeit bekannten Person verhindern und damit der Gefahr vorbeugen, dass ihr Wohnhaus in seiner Eignung als privater Rückzugsort dadurch beeinträchtigt wird, dass eine Lokalisierung des Wohnhauses eine erhebliche Anlock- und Anreizwirkung für Neugierige mit der Folge der weiteren Beeinträchtigung von Persönlichkeitsrechten bewirken kann (BVerfG NJW 2006, 2836).

  • KG, 02.07.2007 - 9 U 66/07

    Recht am eigenen Bild: Berichterstattung über die mögliche Haftenlassung eines

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    (Senat AfP 2007, 376).
  • KG, 16.04.2004 - 9 U 10/04

    Grenzen des Persönlichkeitsschutzes: Presseveröffentlichung der Fotografie der

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    Es geht hier nicht wie in den von der Antragsgegnerin zitierten Entscheidungen um die Offenbarung von Einzelheiten aus dem privaten Lebensbereich von Prominenten (BGH NJW 2004, 762 sowie 766 - Luftbildaufnahmen; Senat AfP 2006, 564 - Grönemeyer-Villa).
  • BVerfG, 09.03.2007 - 1 BvR 1946/04

    Zivilrechtliche Abwehransprüche eines von der Medienberichterstattung Betroffenen

    Auszug aus KG, 18.12.2007 - 9 U 95/07
    Der Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt auf diese Weise eine Verstärkung durch Artikel 6 Absatz 1 und 2 GG (BVerfGE NJW 2000, 1021, 1023; BVerfG vom 9. März 2007 1 BvR 1946/04).
  • LG Berlin, 08.12.2009 - 27 O 906/09
    Die Entscheidung des KG vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 betreffe einen Ausnahmefall für ein RAF-Mitglied.

    Dies war hingegen der Fall bei den von der Beklagten angeführten Entscheidungen des Kammergerichts vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 sowie des Bundesgerichtshofs vom 19.05.2009 - AfP 2009, 392, [BGH 19.05.2009 - VI ZR 160/08] aus denen daher vorliegend nichts anderes folgt.

  • KG, 07.02.2008 - 10 U 108/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Bildberichterstattung in der Presse: Grenzen des

    Nach der Rechtsprechung kann es einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernis oder mit geeigneten Hilfsmitteln - z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug - den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (BGH, NJW 2004, 762 - Feriendomizil I), wenn die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird (BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837), wenn die Abbildung des Hauses von einem nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbargrundstück aus gefertigt worden ist (Senat, Beschluss vom 4. September 2006 - 10 W 63/06 -) oder der Betroffene erst aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos seines Wohnhauses identifiziert werden kann (Kammergericht, Urteile vom 18. Dezember 2007 - 9 U 95/07 - und vom 11. Februar 2008 - 10 U 191/07 -).
  • LG Köln, 14.11.2018 - 28 O 329/18
    Es kann ferner einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen, wenn jemand unter Überwindung bestehender Hindernisse oder mit geeigneten Hilfsmitteln - z.B. Teleobjektiv, Leiter, Flugzeug - den räumlichen Lebensbereich eines anderen ausspäht (vgl. BGH, NJW 2004, 762 - Feriendomizil I), wenn die Identität der Bewohner offen gelegt und der Weg zu dem Anwesen beschrieben wird (vgl. BVerfG, NJW 2006, 2836, 2837), wenn die Abbildung des Anwesens von einem nicht ohne weiteres zugänglichen Nachbargrundstück aus gefertigt worden ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 04.09.2006 - 10 W 63/06) oder der Betroffene erst aufgrund der Veröffentlichung eines Fotos seines Anwesens identifiziert werden kann (vgl. KG Berlin, Urteile vom 18.12.2007 - 9 U 95/07 - und vom 11.02.2008 - 10 U 191/07), so dass durch die Beiordnung des Namens der Bewohner die Anonymität eines Grundstücks aufgehoben wird, so dass die Abbildungen einer Person zugeordnet werden können, dadurch einen zusätzlichen Informationsgehalt gewinnen und die Gefahr besteht, dass das Anwesen in seiner Eignung als Rückzugsbereich individueller Lebensgestaltung beeinträchtigt wird (vgl. BGH, NJW 2009, 3030).
  • OLG Hamburg, 03.03.2009 - 7 U 78/08

    Persönlichkeitsschutz in der Presse: Berichterstattung über Namensänderung eines

    Aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 18. Dezember 2007 (AfP 2008, 396 ff.) ergibt sich hinsichtlich des Abwägungsmaßstabes nichts anderes.
  • OLG Hamburg, 24.03.2009 - 7 U 81/08
    Aus der Entscheidung des Kammergerichts vom 18. Dezember 2007 (AfP 2008, 396 ff.) ergibt sich hinsichtlich des Abwägungsmaßstabes nichts anderes.
  • LG Berlin, 08.10.2009 - 27 O 855/09

    Bildveröffentlichung von ehemaligem RAF-Mitglied verboten

    Darüber hinaus wird an bestimmten Jahrestagen die RAF-Geschichte der Öffentlichkeit mit allen ihren damaligen Protagonisten stets wieder in Erinnerung gerufen (vgl. Senatsbeschluss v. 02.07.2007 - 9 U 66/07 , NJW-RR 2008, 492; Senatsurteil v. 18.12.2007 - 9 U 95/07 , NJW-RR 2008, 1625).
  • LG Berlin, 12.02.2009 - 27 O 30/09

    Bilderstreit: Ex-Terrorist Klar siegt gegen Springer

    Das Kammergericht hat in Bezug auf die besondere Situation ehemaliger RAF-Angehöriger in seinem Urteil vom 18. Dezember 2007 (AfP 2008, 396) Folgendes ausgeführt:.
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